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  • 01.07.2004 | Gemischt genutzter Betriebs-Pkw

    Vorsteuer-Abzugsverbot zum Teil rechtmäßig

    Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Betriebs-Pkw war im Grunde rechtens. Die Regelung hätte aber vom 1. April 1999 bis 4. März 2000 nicht angewendet werden dürfen. Denn für diesen Zeitraum hatte der Rat der Europäischen Union (EU) die erforderliche Ermächtigung zu dieser Gesetzesänderung noch nicht erteilt.

    Zu diesem überraschenden Ergebnis kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 29. April 2004 (Az: C-17/01; Abruf-Nr.  041235 ). Wir stellen Ihnen die Folgen dieser Entscheidung vor.

    Hintergrund der EuGH-Entscheidung

    Der deutsche Fiskus hatte zum 1. April 1999 den Abzug der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten für privat genutzte Betriebs-Pkw auf 50 Prozent beschränkt (§  15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz [UStG] alte Fassung). Für diese Regelung brauchte der deutsche Fiskus die Ermächtigung des Rats der EU. Die Ermächtigung war am 28. Februar 2000 erteilt und am 4. März 2000 veröffentlicht worden.

    Der EuGH hat festgestellt, dass die Ermächtigung zwar ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Weil sie aber erst am 4. März 2000 veröffentlicht worden war, konnte sie erst ab dem 5. März 2000 Wirkung entfalten.

    Folgen für die Praxis

    Welche Auswirkungen die EuGH-Entscheidung hat, hängt davon ab, welcher Zeitraum betrachtet wird:

    Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 4. März 2000

    Vom 1. April 1999 bis zum 4. März 2000 können Sie die volle Vorsteuer aus den Fahrzeugkosten (Anschaffungskosten und laufende Kosten) geltend machen. Im Gegenzug müssen Sie die Privatnutzung der Umsatzsteuer unterwerfen (§  3 Absatz 9a Nummer 1 UStG).