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  • 28.09.2010 | Geschäftsreise / Reisekostenabrechnung / Lohnbuchhaltung

    Bestimmte Reiseaufwendungen darf der Arbeitgeber auch auf „Eigenbeleg“ erstatten

    Auf Geschäftsreisen geben Sie oftmals kleinere Euro-Beträge aus, ohne dass Sie dafür eine Quittung oder Rechnung erhalten. Das muss nicht heißen, dass der Arbeitgeber Ihnen diese Aufwendungen nicht steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten darf. Stehen diese Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit, genügt ein „Eigenbeleg“.  

    So erstellen Sie einen Eigenbeleg

    Eigenbeleg heißt: Sie erstellen ein Schriftstück, auf dem Sie unter der Überschrift „Eigenbeleg“ vermerken, wie viel Geld Sie wofür, wann und wo ausgegeben haben. Das Ganze versehen Sie dann noch mit Datum, Ort und Unterschrift - fertig ist der Eigenbeleg.  

     

    Beispiel

    Eigenbeleg  

     

    4,00 Euro für Gepäckaufbewahrung in Schließfach am 19. August 2010 am Hauptbahnhof in Hamburg.  

     

    Ort, Datum ... (Unterschrift)  

     

    Wichtig: Die Vorsteuer kann Ihr Unternehmen aus dem Eigenbeleg nicht ziehen; denn er erfüllt nicht die Kriterien einer ordnungsgemäßen Rechnung (§ 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz).  

    Hier verwenden Sie einen Eigenbeleg

    Ein Eigenbeleg kommt vor allem für folgende Aufwendungen in Betracht: