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  • 01.12.2007 | Gesetzesänderung

    Die neue Ehrenamtspauschale

    Mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ (Abruf-Nr. 073305) wurde die steuerfreie Pauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten in Höhe von 500 Euro pro Jahr eingeführt. Die Ehrenamtspauschale wurde als zusätzlicher Befreiungstatbestand rückwirkend zum 1. Januar 2007 in die Liste der steuerfreien Einnahmen in § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen (§ 3 Nummer 26a EStG). 

    Die Vorteile der Ehrenamtspauschale

    Der entscheidende Vorteil des neuen Freibetrags ist, dass er nicht – wie der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nummer 26 EStG) – auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt ist. Er kann also für die Vorstandsarbeit genauso bezahlt werden wie für Leistungen der Buchhalterin, von Reinigungskräften oder des Gerätewarts.  

     

    Bisher konnten diese Tätigkeiten nicht vergütet werden, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge und eventuell Lohnsteuer anfielen. Mindestens die Abgaben für eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) in Höhe von 30 Prozent waren fällig. Steuerfrei ersetzt werden konnten bislang gegen Beleg nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen (zum Beispiel Reisekosten, private Telefonnutzung). Pauschale Vergütungen für den Zeit- und Arbeitsaufwand waren nicht möglich. Diese waren Arbeitslohn und damit nach den allgemeinen Regeln steuer- und sozialversicherungspflichtig. 

     

    Kein Abzug von der Steuerschuld

    Um es noch einmal klarzustellen: Bei der neuen Pauschale handelt es sich um einen Steuerfreibetrag. Es ist kein – wie zunächst geplant – pauschaler Abzug von der Steuerschuld. Den Funktionären oder Helfern kommt die neue Pauschale also nur zugute, wenn der Verein wirklich Zahlungen leistet. Diese Regelung kostet den Verein also Geld. Wäre es beim Steuerabzugsbetrag geblieben, hätte das den Verein keinen Euro gekostet.