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  • 25.05.2009 | Gestaltungsmöglichkeit nutzen

    Gemischt genutzte Gebäude - Vorsteuerabzug als zinsloses Darlehen des Fiskus nutzen

    Mitte 2003 hat der Europäische Gerichtshof ein bahnbrechendes Urteil gefällt, das dem Bundesfinanzministerium (BMF) Kopfzerbrechen bereitete: Die volle Vorsteuer eines zum Teil privat genutzten Gebäudes im Unternehmensvermögen ist abzugsfähig, sofern die unternehmerische Nutzung mindestens zehn Prozent beträgt und mit dem Gebäude nicht nur umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden. Der Unternehmer muss aber Umsatzsteuer auf die Privatnutzung des Gebäudes zahlen. Die Finanzverwaltung sah gewaltige Vorsteuer-Erstattungsansprüche auf sich zukommen und steuerte mit einschränkenden BMF-Schreiben dagegen.  

     

    Mittlerweile ist Ruhe eingekehrt. Einige positive Urteile und (in der Folge) die Rücknahme von BMF-Schreiben haben das Modell „Vorsteuer­abzug bei gemischt genutzten Gebäuden“ wieder attraktiv gemacht.  

    Hintergrund

    Betreiben Sie Ihr Unternehmen in einer Immobilie, die Sie zum Teil auch privat nutzen, dürfen Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungs-/Herstellungs- und laufenden Unterhaltskosten des Gebäudes in voller Höhe geltend machen, sofern Sie das Gebäude zu mindestens zehn Prozent zum Erzielen umsatzsteuerpflichtiger Ausgangsumsätze verwenden. Im Gegenzug müssen Sie die Privatnutzung der Immobilie über einen Zeitraum von zehn Jahren der Umsatzsteuer unterwerfen.  

     

    Beachten Sie: Damit der Vorsteuerabzug gewährt wird, müssen Sie das Gebäude dem Unternehmensvermögen zuordnen. Es empfiehlt sich, diese Zuordnung bereits beim Kauf bzw. Erhalt der ersten Bauleistungen schriftlich zu erklären.