25.04.2008 | Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Gewinnmindernde Zinszahlungen an Kinder des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Tritt ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seinen minderjährigen Kindern schenkweise, zivilrechtlich wirksam betrieblich veranlasste Darlehensforderungen gegen die GmbH ab, so sind die anschließenden Zinszahlungen der GmbH an die Kinder keine verdeckte Gewinnausschüttung und nicht dem Geschäftsführer zuzurechnen. Vielmehr mindern sie als normale Betriebsausgaben den Gewinn der GmbH. Das gilt auch, so der Bundesfinanzhof (BFH), wenn die Kinder Gesellschafter der GmbH sind (Urteil vom 19.12.2007, Az: VIII R 13/05; Abruf-Nr. 080588).
Vorteile der Gestaltung
Die Kinder müssen die Zinsen als Kapitaleinkünfte versteuern. Wenn sie sonst keine eigenen Einkünfte haben, führen die Zinsen aufgrund von Sparer- und Grundfreibetrag zu keiner Steuer bzw. zu einer in einer niedrigen Progression liegenden Besteuerung.
Beachten Sie: Die Rechtsprechung zu Personengesellschaften, wonach Gestaltungen steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Kindern Geld geschenkt hat, das diese der Personengesellschaft dann langfristig als Darlehen zur Verfügung stellen mussten, gilt bei Kapitalgesellschaften nicht. Grund: Eine Kapitalgesellschaft ist juristisch eine selbstständige Person und hat gegenüber dem Gesellschafter einen selbstständigen Vermögensbereich.
Schenkung an Minderjährige
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