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  • 26.05.2008 | Gestaltungsspielräume nutzen

    Gemischt veranlasste Steuerberatungskosten richtig aufteilen und bares Geld sparen

    Bei gemischt veranlassten Steuerberatungskosten bis 200 Euro können Sie aus Vereinfachungsgründen 100 Euro beliebig einer Einkunftsart Ihrer Wahl zuordnen. Durch eine geschickte Aufteilung Ihrer Steuerberatungskosten können Sie dabei bares Geld sparen. 

     

    Gemischt veranlasste Steuerberatungskosten

    Entstehen Ihnen Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (zum Beispiel der Beitrag zum Lohnsteuerhilfeverein oder für den WISO-SteuerBrief), müssen Sie sie grundsätzlich sachgerecht aufteilen. Sie können aber auch die folgende Vereinfachungsregelung nutzen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.12.2007, Az: IV B 2 – S 2144/07/0002; Abruf-Nr. 080062; Ausgabe 2/2008, Seite 7): 

     

    Vereinfachungsregelung

    Aufwendungen bis 100 Euro: 

    • Werbungskostenabzug in voller Höhe bei einer Einkunftsart

     

    Aufwendungen bis 200 Euro: 

    • Werbungskostenabzug in Höhe von 100 Euro bei einer Einkunftsart

     

    Aufwendungen von mehr als 200 Euro: 

    • Werbungskostenabzug in Höhe von 50 Prozent bei einer Einkunftsart

    Unser Tipp: Diese Vereinfachungsregelung können Sie auch nutzen, wenn Sie neben Ihren gemischten Aufwendungen noch Aufwendungen haben, die Sie verursachungsgerecht aufteilen und zuordnen können. 

     

    Beispiel

    Herr Müller vermietet mehrere Immobilien. Seinen Überschuss aus der Vermietung lässt er von einem Steuerberater ermitteln. Dafür hat er 2007 eine Rechnung über 1.000 Euro erhalten. Außerdem ist Herr Müller Abonnent des WISO-SteuerBrief. Die 1.000 Euro des Steuerberaters kann er in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Von den 120 Euro für den WISO-SteuerBrief (= gemischte veranlasste Aufwendungen) kann er 100 Euro zusätzlich seinen Vermietungseinkünften zuordnen und als Werbungskosten abziehen. Die restlichen 20 Euro wirken sich nicht steuermindernd aus. 

    Werbungskostenabzug kann ins Leere laufen