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  • 25.07.2008 | Gestaltungstipp des Monats

    Verluste aus Pkw-Verkauf steuerlich abziehbar – BFH-Urteil eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten

    Wer kennt diese Situation nicht? Man hegt und pflegt sein privates Auto und trotzdem müssen beim Verkauf herbe Verluste hingenommen werden. An dieser Situation wird sich auch künftig nichts ändern. Doch eventuell können Sie das Finanzamt an Ihrem Verlust beteiligen. Möglich macht das ein überraschendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 

    Privates Veräußerungsgeschäft

    In dem vom BFH entschiedenen Fall kaufte ein Steuerzahler am 19. Januar ein gebrauchtes BMW-Cabrio für 58.500 Euro und verkaufte es am 2. Oktober des gleichen Jahres für 53.800 Euro. Den Verlust von 4.700 Euro trug er als Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) in seiner Steuererklärung in die Anlage SO ein.  

     

    Wie nicht anders zu erwarten, setzte das Finanzamt den Rotstift an und verneinte ein privates Veräußerungsgeschäft. Denn nach Ansicht der Finanzverwaltung können Verkäufe von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, die einem Wertverzehr unterliegen, nie zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führen (Oberfinanzdirektion München, Verfügung vom 19.7.2002, Az: S 2256 – 21 St 41; Abruf-Nr. 082182).  

     

    Der BFH sah das anders: An keiner Stelle im Gesetz stehe, dass Gebrauchsgegenstände mit Wertverzehr nicht Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können (Urteil vom 4.4.2008, Az: IX R 29/06; Abruf-Nr. 081832).