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  • 22.02.2010 | Gestaltungstipp

    Wahlrecht für geringwertige Wirtschaftsgüter: Sofortabschreibung oder Sammelposten

    Der 2008 eingeführte Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter hat sich als wenig praxistauglich erwiesen. Doch statt ihn wieder abzuschaffen, besteht ab 2010 jetzt ein Wahlrecht zwischen der alten Sofortabschreibung (410-Euro-Grenze) und dem Sammelposten (Wachstumsbeschleunigungsgesetz, Abruf-Nr. 100054). Um das Wahlrecht optimal nutzen zu können, müssen Sie bereits während des Jahres die Weichen stellen.  

    Welche Wirtschaftsgüter sind betroffen?

    Die Sofortabschreibung bzw. der Sammelposten kommt in Frage für  

    • abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
    • die selbstständig nutzbar sind und
    • deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.

     

    Bei den Höchstgrenzen (150 Euro, 410 Euro und 1.000 Euro) hinsichtlich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind die Nettowerte zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn kein Recht zum Vorsteuerabzug besteht. Zahlungsabzüge (Rabatte, Skonti etc.) mindern die Anschaffungskosten.  

     

    Legen Sie Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen ein, müssen Sie auf den Einlagewert (in der Regel der Teilwert) abstellen. Liegen zwischen Erwerb und Einlage nicht mehr als drei Jahre, müssen Sie statt des Teilwerts die um die (fiktive) Abschreibung geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ansetzen.