29.04.2010 | Gewerbesteuer
BFH erweitert Kreis der Freiberufler im EDV-Bereich
Auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen sowie die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten kann als freiberufliche Tätigkeit qualifiziert werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit den Kreis der Freiberufler im EDV-Bereich erweitert.
Hintergrund: Nach früherer Rechtsprechung des BFH wurde im EDV-Bereich nur ein Diplom-Informatiker mit Hochschulabschluss aufgrund einer ingenieurähnlichen Tätigkeit als - nicht gewerbesteuerpflichtiger - Freiberufler anerkannt, wenn er sich mit der Entwicklung von Systemsoftware beschäftigt. Diese nicht mehr zeitgemäße Auffassung hat der BFH im Jahr 2004 aufgegeben (Urteil vom 4.5.2004, Az: XI R 9/03; Abruf-Nr. 042501) und die neue Rechtsprechung jetzt in drei Urteilen zugunsten der EDV-Spezialisten fortgeführt. (Urteile vom 22.9.2009, Az: VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06)(Abruf-Nrn. 100455, 100454 und 100453)