01.01.2005 | Gewerbesteuer
Heil- und Heilhilfsberufe als freiberufliche Tätigkeit
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu der Frage geäußert, wie Einkünfte aus einem Heil- oder Heilhilfsberuf zu beurteilen sind. Dabei geht es um die Frage, ob es sich um freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte handelt. Berufe, die nicht im Katalog des § 18 Einkommensteuergesetz aufgeführt sind, gelten dabei als ähnliche Berufe, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Außerdem hat das BMF aufgelistet, welche Berufe als freiberufliche anzusehen sind. Dazu gehören zum Beispiel: Altenpfleger, medizinische Fußpfleger, Logopäden, medizinische Bademeister, medizinisch-technische Assistenten oder Rettungsassistenten. Auf die Freiberuflichkeit berufen, können sich die genannten Personen auch für die Vergangenheit, soweit ihre Bescheide noch offen sind. (Schreiben vom 22.10.2004, Az: IV B 2 - S 2246 - 3/04; Abruf-Nr. 042882 )