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  • 01.11.2007 | Gewerbesteuer

    Keine Hinzurechnung von Avalgebühren

    Zinsen für ein betriebliches Darlehen sind in der Regel Betriebsausgaben. Bei der Gewerbesteuer werden sie aber zur Hälfte wieder zugerechnet, wenn das Darlehen nicht nur zur vorübergehenden Stärkung des Betriebskapitals dient (Dauerschuldzinsen, § 8 Nummer 1 Gewerbesteuergesetz). Das betrifft aber nur die Zinsen, die als Entgelt für den Kredit gezahlt werden. Eine Avalgebühr fällt nicht darunter, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Im Urteilsfall hatte eine GmbH bei einer Bank ein sogenanntes Gewerbedarlehen aufgenommen. Das Darlehen war durch eine von der Stadt übernommene Ausfallbürgschaft gesichert. Für die Ausfallbürgschaft musste die GmbH jährlich rund 15.000 Euro an die Stadt zahlen. Diesen Betrag behandelte die GmbH in der Gewerbesteuererklärung nicht als Dauerschuldzinsen. Zu Recht, so der BFH. Die Avalprovision sei eine Gegenleistung für die Ausfallbürgschaft der Stadt und wurde nicht für das Zurverfügungstellen des Gewerbedarlehens gezahlt. (Urteil vom 29.3.2007, Az: IV R 55/05) (Abruf-Nr. 072259

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 4 | ID 114856

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