01.08.2004 | Gewerbesteuer
Trauerrednerin erzielt freiberufliche Einkünfte
Eine freiberufliche Trauerrednerin ist künstlerisch tätig und erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz). Ihre Einkünfte unterliegen deshalb nicht der Gewerbesteuer. Das gilt auch, wenn sie im Jahr rund 450 Reden hält. Voraussetzung ist, dass sie die Reden individuell gestaltet und keine Redeschablonen verwendet. (FG Niedersachsen, rechtskräftiges Urteil vom 24.03.2004; Az: 2 K 2/03; Abruf-Nr. 04177 )
Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 6 | ID 96147