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  • 01.09.2005 | GmbH

    Berechnung der vGA bei privater Kfz-Nutzung durch GGf

    Nutzt der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH einen Betriebs-Pkw ohne vertragliche Grundlage auch für Privatfahrten, führt das zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Beim GGf ist die vGA nach der "Ein-Prozent-Regel" der Einkommensteuer zu unterwerfen. Bei der GmbH dagegen ist die Privatnutzung mit den geschätzten Kosten zuzüglich eines Gewinnaufschlags Gewinn erhöhend anzusetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Mietraten eines professionellen Fahrzeugvermieters sind dabei aber nur grobe Orientie-rungspunkte, weil die GmbH im Allgemeinen kein gewerblicher Vermieter ist, so die Richter. Es sei daher davon auszugehen, dass sich GmbH und GGf den bei einer gewerblichen Vermietung anzusetzenden Gewinnaufschlag teilen. Das heißt: Bei der GmbH sind die tatsächlichen auf die Privatfahrten entfallenden Kfz-Kosten zuzüglich der Hälfte eines normalen Gewinnaufschlags als vGA anzusetzen. Im Urteilsfall war der Ehegatte einer Alleingesellschafterin als Geschäftsführer der GmbH angestellt und hatte einen Betriebs-Pkw ohne vertragliche Vereinbarung privat genutzt. Die vGA wurde der Gesellschafterin als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet.

    Unser Tipp: Die Privatnutzung eines Betriebs-Pkw sollte auf jeden Fall im Arbeitsvertrag eines GGf geregelt werden. Dann hat er sie zwar auch zu versteuern (als Lohn). Die Annahme einer vGA bei der GmbH wird aber vermieden. (Urteil vom 23.2.2005, Az: I R 70/04; Abruf-Nr.  051424 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 5 | ID 96372