Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2003 | Grünes Licht für doppelten Haushalt

    Bundesverfassungsgericht "kippt" die Zwei-Jahresfrist!

    Arbeitnehmer, die die Karriereleiter erklimmen möchten, müssen ihr Glück oft in der Ferne suchen. Ist der Arbeitsplatz weit von der Heimatstadt entfernt, ist eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort die einzige Alternative. Lichtblick: Dauert das "Doppelleben" länger als zwei Jahre, muss das Finanzamt die gesamten Aufwendungen dennoch als Werbungskosten anerkennen, so die überraschende Aussage des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 4.12.2002, Az: 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00; Abruf-Nr.  030832 ; die Karlsruher Richter haben die beiden anhängigen Fälle zu einem Verfahren zusammengefasst).

    Doppelte Haushaltsführung bisher beschränkt

    Konnten Sie das Finanzamt überzeugen, dass die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen notwendig war, akzeptierte es sämtliche Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Steuer sparende Werbungskosten. Doch seit 1996 gilt: Nach zwei Jahren ist Schluss. Danach sei die Zweitwohnung der privaten Lebensführung zuzurechnen. Die Aufwendungen könnten steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.

    Verfassungsrichter kippen Abzugsbeschränkung

    Nach jahrelangem Tauziehen erklärten die Karlsruher Verfassungsrichter jetzt, dass der auf zwei Jahre begrenzte Abzug gegen das Grundgesetz verstößt. Begründung:

  • Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten könnte der beschränkte Abzug dazu führen, dass ein Partner seinen Beruf aus finanziellen Gründen aufgeben und dem Ehepartner folgen müsste.
  • Abgeordnete Arbeitnehmer könnten einen Umzug nicht sinnvoll planen. Grund: Die Beschäftigungsdauer am jeweiligen Einsatzort liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat keinen Einfluss darauf, wie lange er noch am Beschäftigungsort eingesetzt und wann er wieder versetzt wird.

    Wichtig: Der Beschluss bezieht sich zwar auf beiderseits berufstätige Ehegatten bzw. Arbeitnehmer, deren Abordnung immer wieder verlängert wird. Wir sind jedoch der Meinung, dass zumindest auch Alleinverdienerehen von dem Beschluss profitieren: Unsere Meinung gründet auf folgender Aussage im Beschluss: "Der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erstreckt sich auf die Alleinverdienerehe ebenso wie auf die Doppelverdienerehe".

    Altfälle bis 1996 können hoffen