01.04.2006 | Grundsatzentscheidung des BFH
Beschränkter Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen ist nicht verfassungswidrig!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den beschränkten Sonderausgabenabzug für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch ab 2005 für verfassungsrechtlich unbedenklich. Ob die Aufwendungen ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten sind, ließ er offen. Der Gesetzgeber habe jedenfalls im Rahmen einer Spezialregelung (§ 10 Absatz 3 Satz 5 Einkommensteuergesetz [EStG]) die Beiträge mit konstitutiver Wirkung (kraft Gesetzes) dem beschränkten Sonderausgabenabzug zugewiesen (Beschluss vom 1.2.2006, Az: X B 166/05; Abruf-Nr. 060537 ).
Der BFH entschied in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Die Entscheidung hat daher nicht die Bindungswirkung eines Revisionsurteils. Weil der BFH sie aber ausdrücklich veröffentlichte und zudem umfangreich begründet hat, ist davon auszugehen, dass auch ein späteres Revisionsverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen wird.
Der BFH äußerte allerdings Zweifel daran, ob der Gesetzgeber das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem "Renten-Urteil" ausgesprochene Verbot einer Doppelbesteuerung von Lebenseinkommen in allen Fällen verfassungskonform umgesetzt hat. Das könne aber nur anhand einer Gesamtschau beurteilt werden und nicht allein anhand der vorgelagerten Phase des Sonderausgabenabzugs.
Das heißt: Erst im Zusammenhang mit der Besteuerung der Rentenzuflüsse kann geprüft werden, ob Rentenzuflüsse, die auf Beiträgen beruhen, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, erneut der Besteuerung unterworfen werden.
Der BFH geht davon aus, dass das Problem der etwaigen Doppelbesteuerung die Finanzgerichte in absehbarer Zeit erreichen wird. Dabei dürfte es sich vor allem um die Fälle handeln, in denen Steuerzahler keine steuerfreien Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung erhalten, sondern die Beiträge in vollem Umfang aus eigenem Einkommen bestritten haben (zum Beispiel bei berufsständigen Versorgungseinrichtungen).
In der November-Ausgabe 2005 ( Seite 1 ) hatten wir Ihnen empfohlen Einspruch einzulegen, wenn Ihre Rentenversicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Die Erfolgsaussichten dieses Einspruchs dürften durch den BFH-Beschluss erheblich gesunken sein. Das gilt auch für das noch beim BFH anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen X R 11/05, das derzeit noch zum Ruhen der Einsprüche führt.
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