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  • 26.06.2008 | Gutachten erforderlich

    Sanierung eines dioxinbelasteten Grundstücks

    Müssen Hauseigentümer den dioxinbelasteten Gartenboden ihres Grundstücks austauschen, können sie die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein normal großes Grundstück handelt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) (Urteil vom 20.12.2007, Az: III R 56/04; Abruf-Nr. 081475). 

     

    Außergewöhnliche Belastungen bei Beseitigung von Umweltschäden

    Aufwendungen zur Beseitigung von Umweltbelastungen können (nach Abzug des zumutbaren Eigenanteils) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn 

    • sie einen Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs betreffen,
    • eine konkrete Gesundheitsgefährdung besteht und
    • vor Beginn der Maßnahme ein amtliches Gutachten eingeholt wird.

     

    Eine konkrete Gesundheitsgefährdung ist anzunehmen, wenn nach dem Gutachten die gesetzlichen Grenzwerte überschritten werden. Liegen die Werte darunter, ist der Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Schadstoffbelastung zusätzlich durch ein vor Beginn der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen. 

     

    Bodenaustausch wegen Dioxinbelastung