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  • 01.10.2003 | Haushaltshilfe statt Kinderbetreuerin?

    BMF will Steuervorteile bei haushaltsnahen Beschäftigungen einschränken!

    Die Regeln für haushaltsnahe Beschäftigungen sind ein halbes Jahr alt. Jetzt hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu Zweifelsfragen geäußert - und ist dabei über das Ziel hinausgeschossen (Schreiben vom 14.8.2003, Az: IV A 5 - S 2296b - 13/03, Abruf-Nr.  032053 ). Betroffen sind vor allem Familien, die eine Kinderbetreuerin beschäftigen.

    Einschränkungen ohne Grundlage im Gesetz

    Arbeitgeber einer haushaltsnahen Beschäftigung können ihre Aufwendungen (Lohn, Steuern, Sozialabgaben und Versicherung) anteilig direkt von der Steuerschuld abziehen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind (§  33a Absatz 3 oder §  33c EStG). Das BMF hat jetzt folgende zwei Einschränkungen gemacht, die sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht herleiten lassen:

    1. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung erfolgt vorrangig vor der Steuer-Ermäßgung nach §  35a Einkommensteuergesetz (EStG).
    2. Liegen Kinderbetreuungskosten vor, müssen von den Aufwendungen zuvor 1.548 Euro je Kind abgezogen werden.

    Wie sich das Ganze auswirkt, zeigen wir Ihnen anhand der folgenden Beispiele.

     Ausgangsbeispiel 

    Thomas und Claudia Schneider sind beide berufstätig. Sie haben zwei Kinder im Alter von sieben und acht Jahren, die sie zu Hause im Rahmen eines Minijobs von einer Tagesmutter betreuen lassen. Ihre Aufwendungen belaufen sich im Jahr auf 4.000 Euro. Ihr Steuersatz beträgt 30 Prozent.

    Nach Auffassung des BMF müssen die Schneiders wie folgt rechen:

     Auffassung des BMF 

    Außergewöhnliche Belastung  
    Aufwendungen für Kinderbetreuung 4.000 Euro
    ./. selbst zu tragender Anteil (2 x 1.548 Euro) 3.096 Euro
    = als außergewöhnliche Belastung abziehbar 904 Euro
    Steuerermäßigung nach §  35a EStG  
    Aufwendungen für Kinderbetreuung 4.000 Euro
    ./. Abzugsbetrag (2 x 1.548 Euro) 3.096 Euro
    ./. als außergewöhnliche Belastung abziehbar 904 Euro
    = verbleiben 0 Euro

    Die Schneiders können 904 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das ergibt eine Steuer-Ersparnis von rund 300 Euro.

    Unser Tipp: Die Schneiders sollten sich gegen die Auffassung des BMF wehren und ihre Aufwendungen wie folgt geltend machen:

     Ohne Abzugsbeträge 

    Außergewöhnliche Belastung  
    Aufwendungen für Kinderbetreuung 4.000 Euro
    ./. selbst zu tragender Anteil (2 x 1.548 Euro) 3.096 Euro
    = als außergewöhnliche Belastung abziehbar 904 Euro
    Steuer-Ermäßigung nach §  35a EStG  
    Aufwendungen für Kinderbetreuung 4.000 Euro
    ./. als außergewöhnliche Belastung abgezogen 904 Euro
    = verbleiben 3.096 Euro
    10 Prozent als Steuer-Ermäßigung 309 Euro