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  • 22.07.2010 | Haushaltsnahe Dienste

    Dienstwohnung: Steuerabzug für Instandhaltungspauschale

    Müssen Mieter einer Dienstwohnung eine Instandhaltungspauschale zahlen, können sie den Steuerabzug für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen im Fall eines Pastors entschieden, dem monatlich von seinem Gehalt eine Pauschale für Schönheitsreparaturen abgezogen wurde (Urteil vom 23.2.2010, Az: 16 K 422/09; Abruf-Nr. 102029). Für den Steuerabzug gelten nach Ansicht des FG aber folgende Regeln:  

    • Die Steuerermäßigung kann nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Reparaturen tatsächlich durchgeführt wurden. Und dann maximal in Höhe der in diesem Jahr gezahlten Pauschale.
    • Weil mit der Pauschale nicht nur Lohnkosten sondern auch Material finanziert werden, ist sie zu kürzen. Die Kürzung erfolgt nach dem Anteil der Lohnkosten, der sich aus den Reparaturrechungen ergibt.

    Beispiel: Dem Mieter einer Dienstwohnung werden monatlich 60 Euro als Instandhaltungsrücklage von seinem Gehalt abgezogen. Im Jahr 2009 wurden einige Fenster in der Wohnung ausgetauscht. Die Kosten dafür betragen 5.000 Euro, davon Lohnkosten 1.000 Euro (= 1/5). Der Mieter kann 2009 insgesamt 144 Euro (= 60 Euro x 12 x 1/5) abziehen.  

    Beachten Sie: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof VI R 18/10). Einspruch und Ruhen des Verfahrens sind somit für betroffene Steuerzahler möglich.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 1 | ID 137237

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