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  • 22.07.2010 | Haushaltsnahe Dienste

    Ruhen des Verfahrens bei Streit um Höchstbetrag in 2008

    Schon länger gibt es Streit um die Frage, ob der seit 1. Januar 2009 maßgebliche höhere Abzugsbetrag für Handwerkerleistungen bereits für 2008 gilt. Hintergrund ist eine Gesetzespanne: Das Gesetz, das den erhöhten Abzug vorsieht, trat bereits Ende 2008 in Kraft. Die Anwendungsvorschrift, die den höheren Abzugsbetrag erst für das Jahr 2009 zulässt, war aber erst zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Mehrere Finanzgerichte haben inzwischen entschieden, dass für 2008 dennoch nur der alte Höchstbetrag gilt. Weil dazu inzwischen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Az: VI B 37/10), gewähren die Finanzämter im Bereich der Oberfinanzdirektion Frankfurt Ruhen des Verfahrens (Verfügung vom 3.5.2010, Az: S 2296b A - 1 - St 225; Abruf-Nr. 102120).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 2 | ID 137238