01.06.2006 | Haushaltsnahe Dienstleistung
Aufwendungen für Textilreinigung nicht abzugsfähig
Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen können nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie "in" einem inländischen Haushalt erbracht werden (§ 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Es reicht nicht, wenn die Leistung "für" einen inländischen Haushalt erbracht wird. Aus diesem Grund ließ das Finanzgericht Nürnberg Aufwendungen für eine Textilreinigung nicht zum Abzug zu.
Beachten Sie: Daran hat sich auch nach der neuen Rechtslage nichts geändert. Das Wörtchen "in" findet sich nach wie vor im Gesetzeswortlaut
Unser Service: Ausführliche Informationen zu den Neuregelungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen finden Sie in der Mai-Ausgabe 2006, Seiten 10 - 14 . (rechtskräftiges Urteil vom 22.9.2005, Az: IV 33/2005; Abruf-Nr. 060471 )