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  • 01.06.2006 | Haushaltsnahe Dienstleistung

    Aufwendungen für Textilreinigung nicht abzugsfähig

    Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen können nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie "in" einem inländischen Haushalt erbracht werden (§  35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Es reicht nicht, wenn die Leistung "für" einen inländischen Haushalt erbracht wird. Aus diesem Grund ließ das Finanzgericht Nürnberg Aufwendungen für eine Textilreinigung nicht zum Abzug zu.

    Beachten Sie: Daran hat sich auch nach der neuen Rechtslage nichts geändert. Das Wörtchen "in" findet sich nach wie vor im Gesetzeswortlaut

    Unser Service: Ausführliche Informationen zu den Neuregelungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen finden Sie in der Mai-Ausgabe 2006, Seiten 10 - 14 . (rechtskräftiges Urteil vom 22.9.2005, Az: IV 33/2005; Abruf-Nr.  060471 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 3 | ID 96532