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  • 22.02.2010 | Investitionsabzugsbetrag

    Abzug trotz bisher angewandter „Ein-Prozent-Regelung“

    Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für einen Pkw kann nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass beim bisherigen Pkw der private Nutzungsanteil nach der „Ein-Prozent-Regelung“ versteuert wurde. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung entschieden. Eine endgültige Entscheidung kann aber erst im Hauptsacheverfahren getroffen werden.  

    Hintergrund: Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die nach dem Erwerb zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden (§ 7g Einkommensteuergesetz). Weil angenommen wird, dass die „Ein-Prozent-Regelung“ einer Privatnutzung von 25 Prozent gleichkommt, wollte das Finanzamt im Urteilsfall den Investitionsabzugsbetrag nicht gewähren. So einfach geht es aber nicht, entschied der BFH: Zwar ist grundsätzlich zulässig, die Nutzung des bisherigen Pkw als Indiz für die künftige Nutzung des neuen Pkw heranzuziehen. Kann der Unternehmer aber glaubhaft machen, dass er den noch anzuschaffenden Pkw fast ausschließlich betrieblich nutzen will und das durch ein Fahrtenbuch nachweisen wird, ist ihm der Abzugsbetrag zu gewähren. Denn anders als bei der „alten“ Ansparabschreibung muss bei einer späteren Abweichung der Investitionsabzugsbetrag in dem Jahr wieder rückgängig gemacht werden, in dem er abgezogen wurde. (Beschluss vom 26.11.2009, Az: VIII B 190/09) (Abruf-Nr. 100078)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 4 | ID 133618