25.01.2010 | Investitionsabzugsbetrag
Standard-Softwareprogramme sind begünstigt
Standard-Softwareprogramme gelten als materielle bewegliche Wirtschaftsgüter, für die - im Gegensatz zu immateriellen, unkörperlichen Wirtschaftsgütern - ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann. Entscheidend ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln allein, dass es sich um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist und die von einer Vielzahl vorher nicht festgelegter Anwender benutzt wird. Solche Standardprogramme seien - unabhängig davon, ob es sich um Anwender- oder Systemsoftware handelt - materielle bewegliche Wirtschaftsgüter.
Unser Tipp: Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof (Az: X R 26/09) eingelegt. Betroffene Unternehmer sollten Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen. Das Urteil ist zwar zur „alten“ Ansparabschreibung ergangen, es ist aber auf den Investitionsabzugsbetrag übertragbar. (Urteil vom 17.2.2009, Az: 1 K 1171/06) (Abruf-Nr. 092979)