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  • 23.11.2009 | Kapitalanlagen

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei schnellem Rückkauf von Aktien

    Haben Sie vor dem 1. Januar 2009 gekaufte Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach Anschaffung mit Verlust veräußert und am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, ist dies kein Gestaltungsmissbrauch. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung einiger Finanzgerichte (Ausgabe 10/2007, Seite 6). Das Motiv, durch den Verkauf kurz vor Fristablauf Steuern zu sparen, macht die Gestaltung nicht unangemessen, solange es sich nicht um einen wirtschaftlich ungewöhnlichen Weg handelt.  

    Unser Tipp: Das Urteil lässt sich letztmalig 2009 mit bis zum 31. Dezember 2008 erworbenen Wertpapieren nutzen (Bestandsschutz), bei denen die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Den Verlust können Sie dann bis 2013 mit Gewinnen nach dem neuen § 20 Absatz 2 Einkommensteuergesetz verrechnen. Handelt es sich dagegen um Wertpapiere, die Sie nach dem 31. Dezember 2008 erworben haben, genießen diese keinen Bestandsschutz. Bei Verkauf mit Verlust liegen negative Kapitaleinnahmen vor. Diese können dann die Abgeltungsteuer auf andere Erlöse des Jahres 2009 mindern. (Urteil vom 25.8.2009, Az: IX R 60/07)(Abruf-Nr. 093494)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 6 | ID 131579