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    AK Anwalt und Kanzlei

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    24.07.2009 | Kapitalanlagen

    Provisionszahlungen von dritter Seite als Veräußerungserlös

    Auch Zahlungen von dritter Seite im Zusammenhang mit dem Verkauf von GmbH-Anteilen können zu dem nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtigen Veräußerungserlös gehören. In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall wurden einem Anteilseigner beim Verkauf seiner GmbH-Anteile neben dem Verkaufspreis noch Provisionszahlungen für das Überschreiten künftiger Verkaufszahlen zugesprochen. Ansonsten hätte er sein Veto gegen den gesamtem GmbH-Verkauf eingelegt. Das Finanzamt behandelte die Provisionen in voller Höhe als sonstige Einkünfte (§ 22 Nummer 3 EStG). Zu Unrecht, so das Ergebnis des BFH! Es handelt sich um einen unselbstständigen Teil des Veräußerungspreises im Sinne von § 17 EStG, wenn einer im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung übernommenen und entgoltenen Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukomme. Zum Veräußerungspreis zähle alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten habe. (Urteil vom 29.5.2008, Az: IX R 97/07) (Abruf-Nr. 090010)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 5 | ID 128592

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