25.10.2010 | Kapitalanlagen
Steuern auf Schuldenerlass der Bank für „Schrott-Immobilien“
Besitzer von „Schrott-Immobilien“, die auf das Schuldenerlass-Angebot ihrer Bank eingegangen sind, müssen sich darauf einstellen, dass der Erlassbetrag im Jahr des Verkaufs der Immobilie im Rahmen von § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig ist, wenn die Haltedauer der Immobilie nicht mehr als zehn Jahre betragen hat. Das gilt selbst dann, wenn der Erlass mit der Bank zeitlich bereits vor dem Verkaufsjahr der Immobilie vereinbart und wirksam wurde. So sieht es das Finanzgericht (FG) Hessen (rechtskräftiges Urteil vom 3.5.2010, Az: 3 K 299/10; Abruf-Nr. 102543). Nach Ansicht des FG gilt das bei der Besteuerung von Spekulationsgeschäften ansonsten für private Einkünfte maßgebliche Zufluss-Prinzip bei den Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG nicht. Bei diesen müssten neben dem Veräußerungserlös und den zuvor steuerlich geltend gemachten Abschreibungen auch die wirtschaftlichen Vorteile des Schuldenerlasses aus vorangegangenen Jahren eingerechnet werden.
Wichtig: Erstattet die Bank dagegen einen Teil der zuvor verlangten überhöhten Schuldzinsen, handelt es sich um den Ersatz von in der Vergangenheit berücksichtigten Werbungskosten. Im Jahr des Zuflusses liegen daher Mieteinnahmen nach § 21 EStG vor. Dieser Betrag beeinflusst also den Spekulationsgewinn nicht.