01.07.2007 | Kapitalanlagen
Zuflusszeitpunkt bei Einnahmen aus einem Schneeballsystem
Scheingewinne aus einem Schnellballsystem sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Saarland erst zu versteuern, wenn sie dem Anleger zugeflossen sind oder die Gutschrift auf dem Konto zumindest ein hohes Maß an Verfügungssicherheit aufweist. Das ist bei einer Verbuchung in den Büchern der betrügerischen Gesellschaft erst der Fall, wenn diese leistungsbereit und zahlungsfähig ist. Denn nur dann kommt es beim Anleger zu einer tatsächlichen und steuerlich relevanten Vermögensmehrung (Urteil vom 6.12.2006, Az: 1 K 165/03; Abruf-Nr. 070121 ). Die Saarländer Richter liegen damit auf einer Linie mit ihren Kollegen aus Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.2.2004, Az: 2 K 1550/03; Abruf-Nr. 040681 ; Ausgabe 4/2004, Seite 7) und München (Urteil vom 21.11.2002, Az: 11 K 3610/99; Abruf-Nr. 071496 ).
Beachten Sie: Betroffene Anleger müssen die zugebuchten Scheinerträge trotzdem zunächst in ihrer Steuererklärung angeben. Sonst kann das Finanzamt eine Steuerhinterziehung unterstellen (FG Hessen, Beschluss vom 31.1.2005, Az: 6 V 3493/04; Abruf-Nr. 071495 ). Erst gegen den Steuer-bescheid sollten Sie Einspruch einlegen und mit Verweis auf die beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen VIII R 4/07, VIII R 36/04 und VIII R 63/03 anhängigen Revisionen Ruhen des Verfahrens beantragen.