26.06.2008 | Keine regelmäßige Arbeitsstätte
Fahrtkosten eines Arbeitnehmers für Fortbildung an einem auswärtigen Ort
Nimmt ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit an einer beruflich veranlassten Fortbildungsmaßnahme teil, kann er die Fahrtkosten zum Fortbildungsort in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen. Der Fortbildungsort wird nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 10.4.2008, Az: VI R 66/05; Abruf-Nr. 081833).
Beispiel
Ein in Vollzeit arbeitender technischer Zeichner nahm an einer Fortbildung zum Werkzeugkonstrukteur teil. Die Fortbildung fand in einer rund 35 km entfernten Bildungseinrichtung statt und begann am 1. August 2000 und dauerte bis Juli 2004 (= vier Jahre). Die Schulzeiten waren dienstags und freitags von 17:30 Uhr bis 21 Uhr und samstags von 8:30 Uhr bis 15:15 Uhr. |
Das Finanzamt sah in der Bildungseinrichtung nach drei Monaten eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Negative Folge für den Arbeitnehmer: Die Fahrten dorthin wurden als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt. Für die Aufwendungen konnte der Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale ansetzen.
BFH gewährt die Dienstreisepauschale
Das sah der BFH anders. Die Fortbildung erstrecke sich zwar über einen längeren Zeitraum (vier Jahre). Sie sei aber dennoch vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt gewesen. Die Bildungseinrichtung werde somit nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer könne seine Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten ansetzen.
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