01.03.2005 | Kfz-Kosten
"Ein-Prozent-Regelung" bei Leasing-Pkw
Bei einem betrieblich und privat genutzten Leasing-Fahrzeug, das in aller Regel im wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers bleibt, ist die "Ein-Prozent-Regelung" nur anwendbar, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden. Begründung der Richter: Wenn das Fahrzeug im wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers bleibe, könne der Leasing-Nehmer es nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen erfassen. Folge: Lediglich die Fahrzeugkosten, die auf die betriebliche Nutzung entfallen, können als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Beachten Sie: Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen IV R 36/04 anhängig. (Urteil vom 16.6.2004, Az: 2 K 83/00; Abruf-Nr. 041957 )