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  • 17.12.2010 | Kfz-Kosten

    Musterprozess zur Bemessung der „Ein-Prozent-Regelung“

    Der Bund der Steuerzahler (BdSt) führt einen Musterprozess mit dem Ziel, dass als Bemessungsgrundlage der „Ein-Prozent-Regelung“ nicht mehr der Bruttolistenpreis des Kfz, sondern der handelsübliche - sprich Marktpreis angesetzt wird. Das Verfahren wird beim Finanzgericht Niedersachsen geführt. Es trägt das Aktenzeichen 9 K 394/10. Der BdSt sieht gute Chancen auf Erfolg, weil der  

    • Bruttolistenpreis in der Regel 15 bis 25 Prozent über dem tatsächlichen Angebotspreis liegt und somit nicht mehr realitätsgerecht ist,
    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 140970