17.12.2010 | Kfz-Kosten
Musterprozess zur Bemessung der „Ein-Prozent-Regelung“
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) führt einen Musterprozess mit dem Ziel, dass als Bemessungsgrundlage der „Ein-Prozent-Regelung“ nicht mehr der Bruttolistenpreis des Kfz, sondern der handelsübliche - sprich Marktpreis angesetzt wird. Das Verfahren wird beim Finanzgericht Niedersachsen geführt. Es trägt das Aktenzeichen 9 K 394/10. Der BdSt sieht gute Chancen auf Erfolg, weil der
- Bruttolistenpreis in der Regel 15 bis 25 Prozent über dem tatsächlichen Angebotspreis liegt und somit nicht mehr realitätsgerecht ist,
- bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus dem Verkauf eines Werkswagens nicht der Bruttolistenpreis anzusetzen ist, sondern der Preis, zu dem das Fahrzeug Endabnehmern angeboten wurde (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2009, Az: VI R 18/07; Abruf-Nr. 092887).
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 140970