01.11.2006 | Kfz-Steuer
BFH beendet Diskussion um kfz-steuerliche Einstufung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Diskussion um die kfz-steuerliche Einstufung von Fahrzeugen nach der Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung zum 1. Mai 2005 beendet. Nach seiner aktuellen Entscheidung gilt Folgendes:
Fahrzeuge mit über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht sind nicht automatisch Lkw. |
Ob es sich bei einem Fahrzeug um einen Pkw oder um einen Lkw handelt, bestimmt sich nach dem Erscheinungsbild des Fahrzeugs im Einzelfall (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 Personenbeförderungsgesetz). EU-Richtlinie sind nicht maßgeblich für die kfz-steuerliche Einordnung. |
Die Einstufung der Verkehrsbehörde hat weder kfz-steuerlich bindende Wirkung, noch lässt sie einen Rückschluss auf die kfz-steuerliche Einstufung zu. Ausschließlich die Kfz-Steuerstelle ist zur Einstufung befugt. |
Maßgeblich für die Einstufung als Pkw ist demnach, wie viele Personen in dem Fahrzeug befördert werden können (maximal neun). Zu berücksichtigen sind auch die Zahl der Sitzplätze, die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder mit für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten, das Fahrgestell, die Motorisierung, die Gestaltung der Karosserie und die Konzeption des Fahrzeugherstellers. (Beschluss vom 21.8.2006, Az: VII B 333/05; Abruf-Nr. 062762 )
Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 3 | ID 96627