01.07.2005 | Kinderbetreuung
Kürzung um Eigenbelastung war verfassungswidrig
Die in den Jahren 1997 bis 1999 erfolgte Kürzung der Kinderbetreuungskosten von Alleinerziehenden um die zumutbare Belastung war verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des § 33c Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1997 deshalb jetzt für nichtig erklärt.
Unser Tipp: Eine Änderung "alter" Einkommensteuerbescheide ist noch in folgenden Fällen möglich:
Der Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich der Anrechnung der zumutbaren Belastung bei den Kinderbetreuungskosten vorläufig. |
Es ist noch ein (anderes) Einspruchs- bzw. Klageverfahren anhängig. |
Der Einkommensteuerbescheid ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen und die Festsetzungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Sie die Steuer-Erklärung eingereicht haben, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Steuerjahr. Das heißt: Haben Sie Ihre Einkommensteuer-Erklärung immer im folgenden Jahr abgegeben, ist für die Jahre 1997 bis 1999 die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen. |
Beachten Sie: Die derzeit geltende Regelung des § 33c EStG sieht ebenfalls einen Mindesteigenanteil vor. Aber anders als in den Jahren 1997 bis 1999 deckt der inzwischen eingeführte Betreuungsfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) bereits pauschal den Betreuungsbedarf ab. (Beschluss vom 16.3.2005, Az: 2 BvL 7/00; Abruf-Nr. 051498 )
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig