01.06.2005 | Kinderfreibetrag
Unterhaltspflicht durch Verzicht auf Ehegattenunterhalt erfüllt?
Eine Mutter kann ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind auch dadurch erfüllen, dass sie im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung auf eigenen nachehelichen Unterhalt durch den Ehemann (Vater) verzichtet. Der Vater verpflichtet sich dafür, sie von Unterhaltsansprüchen des Kindes frei zu halten. Der Mutter steht dann weiterhin der halbe Kinderfreibetrag zu (gegebenenfalls auch der halbe Betreuungs- oder Ausbildungsfreibetrag), so der Bundesfinanzhof (BFH).
Hintergrund: Bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern erhält jeder Elternteil grundsätzlich "seine" Freibeträge.
Ausnahme: Die Kinder leben bei einem Elternteil und der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht "im Wesentlichen" (75 Prozent des geschuldeten Unterhalts) nicht nach. Dann kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, auch den Freibetrag des anderen Elternteils beantragen. Durch den Verzicht auf den Ehegattenunterhalt hat die Mutter aber ihre Unterhaltspflicht gegen die Kinder erfüllt, so der BFH. Er lehnte deshalb den Antrag des Vaters auf Übertragung ab. (Urteil vom 27.10.2004, Az: VIII R 11/04; Abruf-Nr. 050643 )