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  • 01.03.2003 | Kindergeld

    18. Geburtstag am ersten Tag eines Monats schädlich!

    Schier unglaublich klingt unsere Überschrift, denn niemand hat Einfluss darauf, wann er das Licht der Welt erblickt. Dass es aber beim Kindergeld durchaus Auswirkungen hat, wenn ein Kind am ersten Tag eines Monats seinen 18. Geburtstag feiert, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt.

    Wir wollen es Ihnen kurz erläutern: Für minderjährige Kinder gibt es für jeden Monat, zu dessen Beginn sie noch nicht volljährig sind, unabhängig von ihrem Verdienst Kindergeld. Hat ein Kind am ersten Tag eines Monats Geburtstag, vollendet es mit Ablauf des letzten Tags des Vormonats sein 18. Lebensjahr. Beispiel: Ein Kind, das am 1. September Geburtstag hat, vollendet am 31. August um 24.00 Uhr sein 18. Lebensjahr. Folge: Für den "Geburtstagsmonat" gibt es nur dann noch Kindergeld, wenn das Kind in Berufsausbildung ist und die kindergeldschädliche Einkunftsgrenze nicht überschreitet. Wäre das Kind erst am 2. September geboren worden, wäre das Kindergeld noch für den gesamten September sicher gewesen. (Urteil vom 11.12.2001; Az: VI R 113/99; Abruf-Nr.  021172 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2003 | Seite 3 | ID 95855