01.11.2006 | Kindergeld
Anforderungen an eine Arbeitslosmeldung
Ein auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz befindliches Kind muss sich nach erstmaliger Vorsprache beim Arbeitsamt nicht kontinuierlich erneut arbeitslos melden. Die Löschung aus der Meldeliste führt jedenfalls nicht automatisch zum Wegfall des Kindergeldanspruchs. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen in folgendem Fall entschieden: Der Sohn begann im November 2003 eine Tischlerlehre. Bereits im Januar 2004 wurde das Ausbildungsverhältnis noch während der Probezeit beendet. Der Sohn meldete sich im Februar 2004 arbeitslos und bekundete seine Absicht, die Ausbildung fortsetzen zu wollen. Zu einem im April 2004 anberaumten Beratungsgespräch erschien er unentschuldigt nicht. Die Agentur für Arbeit löschte ihn daraufhin in der Liste der Arbeitssuchenden. Ab Oktober 2004 nahm er an einer Fortbildungsmaßnahme teil und war dann auch wieder als Arbeit suchend gemeldet. Die Familienkasse nahm die Löschung aus der Meldeliste zum Anlass für die Monate Mai 2004 bis Oktober 2004 kein Kindergeld zu zahlen, weil der Sohn nicht arbeitslos gemeldet war. Das sah das FG anders: Es liege nicht in der Kompetenz der Agentur für Arbeit durch Streichungen in der von ihr geführten Meldeliste darüber zu befinden, ob Anspruch auf Kindergeld besteht.
Beachten Sie: Diese Entscheidung ist kein Freibrief zum Müßiggang. Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist weiterhin, dass das Kind ausbildungs- bzw. arbeitswillig ist. Das sah das FG im Urteilsfall durch die Fortbildungsmaßnahme als erfüllt an. Die Familienkasse hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen III R 60/06. (Urteil vom 16.6.2006, Az: 1 K 303/05; Abruf-Nr. 062899 )