23.11.2009 | Kindergeld
Bei Agentur für Arbeit gemeldetes behindertes Kind
Steht ein behindertes Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung, erhält aber mittelfristig keine Stellenangebote, spricht das dafür, dass die Behinderung mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist. Folge für die Eltern: Sie können Kindergeld für ein behindertes Kind erhalten (§ 32 Absatz 4 Nummer 3 Einkommensteuergesetz).
Hintergrund: Für ein volljähriges behindertes Kind erhalten Eltern nur Kindergeld, wenn sich das Kind aufgrund der Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Behinderung die alleinige Ursache dafür ist. Sie muss aber zumindest in erheblichem Umfang mitursächlich sein. Ob das der Fall ist, muss das Finanzgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An diese Gesamtwürdigung ist der Bundesfinanzhof (BFH) dann in der Regel gebunden. So war es auch im Urteilsfall. Weil die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit nie versucht hatten, dem Kind eine Stelle oder Ausbildung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, war die Behinderung nach Ansicht des Finanzgerichts zumindest mitursächlich für die fehlende Fähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten. Der BFH schloss sich dieser Sichtweise an. (Urteil vom 28.5.2009, Az: III R 72/06)(Abruf-Nr 093586)