01.06.2004 | Kindergeld
Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können steuerlich geltend gemacht werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist und am bisherigen Wohnort ein eigener Hausstand unterhalten wird (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Die Billigkeitsregelung für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand wurde zum 1. Januar 2004 abgeschafft (R 43 Absatz 5 Lohnsteuer-Richtlinien). Für das Kindergeld bedeutet das:
Kinder mit eigenem Hausstand am bisherigen Wohnort können ihre Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung während der Ausbildungsdauer als Werbungskosten (Azubi) bzw. als ausbildungsbedingten Mehraufwand (Studenten) geltend machen. Die Regelung gilt rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Kindergeldbescheide. |
Kinder ohne eigenen Hausstand am bisherigen Wohnort können seit dem 1. Januar 2004 keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Für 2003 bleibt es bei der Billigkeitsregelung. Danach durften für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses die Aufwendungen auch geltend gemacht werden, wenn am bisherigen Wohnort kein eigener Hausstand unterhalten wurde. |
(Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 23.3.2004, Az: St I 4 - S 0338 - 2/2003; Abruf-Nr. 041197 )
Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 4 | ID 96114