01.07.2004 | Kindergeld
Berücksichtigung von Geldschenkungen
Bei Kindern in Berufsausbildung wird das Vermögen des Kindes bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs nicht berücksichtigt. Strittig ist, wie Schenkungen zu behandeln sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jetzt folgenden Fall zu beurteilen: Eine nicht verwandte Person schenkte zwei volljährigen Kindern in Berufsausbildung jeweils 20.000 DM. Das Geld war zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt und sollte als Starthilfe ins Berufsleben dienen. Auf Grund dieser Maßgabe seien die Schenkungen nicht anzurechnen, entschied der BFH. Alle anderen Fälle ließen die BFH-Richter ausdrücklich offen. Es spreche zwar einiges dafür, wie bei behinderten Kindern das Vermögen des Kindes bei der Einkünfte- und Bezügegrenze nicht zu berücksichtigen und nur die Erträge des Vermögens anzurechnen. Und zwar unabhängig davon, ob das Kind das Vermögen schon früher oder erst im aktuellen Jahr erlangt hat. Verbindlich entschieden haben die BFH-Richter jedoch nur für die Urteilskonstellation (Schenkung nicht von unterhaltspflichtigen Eltern, Schenkung nicht zur sofortigen freien Verfügung, sondern zur Kapitalanlage, Verwendung damit erst in der Zukunft). Offen bleibt daher vor allem die Behandlung von Vermögensübertragungen in der Familie, wenn die Kinder ab Volljährigkeit frei über das Vermögen verfügen können. (Urteil vom 28.1.2004, Az: VIII R 21/02; Abruf-Nr. 040956 )