25.08.2008 | Kindergeld
Fernlehrgang kann Berufsausbildung sein
Ein Fernlehrgang „Web-Designer“ kann eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts sein. Die bloße Bestätigung, dass das Kind in dem Fernlehrgang eingeschrieben ist, reicht aber nicht. In dem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall konnte das Kind nicht anhand von Prüfungsergebnissen oder eingereichten Arbeiten nachweisen, dass es sich ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet hatte. Fast zwei Jahre lagen zwischen den einzelnen Leistungsnachweisen, weshalb die Familienkasse das Kindergeld in dieser Zeit strich. (rechtskräftiges Urteil vom 27.2.2008, Az: 10 K 931/07)(Abruf-Nr. 082028)
Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 2 | ID 121191