25.08.2008 | Kindergeld
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes mit eigener Wohnung
Auch wenn ein volljähriges Kind bereits eine eigene Wohnung hat, kann es gleichzeitig zum Haushalt eines Elternteils gehören. Mit dieser Entscheidung lehnte der Bundesfinanzhof (BFH) den Antrag eines Vaters ab, der anstelle seiner geschiedenen Frau das Kindgeld beantragt hatte, weil er mehr Barunterhalt für das Kind geleistet hatte. Entscheidend ist, dass das Kind in der elterlichen Wohnung weiterhin einen Lebensmittelpunkt unterhält, so der BFH. Trotz räumlicher Trennung kann nicht ohne Weiteres eine bestehende Haushaltszugehörigkeit als beendet angesehen werden. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Trennung vom elterlichen Haushalt schließen lassen. Das war im Urteilsfall nicht gegeben. Denn das Kind hatte in der mütterlichen Wohnung (auch nach einem Umzug der Mutter) weiterhin ein Zimmer und übernachtete dort regelmäßig.
Hintergrund: Das Kindergeld wird immer nur an einen Berechtigten in voller Höhe ausgezahlt. Bei getrennt lebenden Eltern erhält der Elternteil das Kindergeld, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gehört das Kind nicht mehr zum Haushalt eines Elternteils, erhält der Elternteil das Kindergeld, der eine bzw. mehr „Unterhaltsrente“ zahlt. Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sach- oder Betreuungsleistungen bleiben dabei außen vor. Die Mutter kann also, wenn sie weniger als der Vater zahlt, nicht berücksichtigen lassen, dass sie für das Kind wäscht, bügelt oder Essen zur Verfügung stellt. (Beschluss vom 16.4.2008, Az: III B 36/07)(Abruf-Nr. 082112)