26.11.2010 | Kindergeld
Im Dezember gezahltes Entlassungsgeld ist unschädlich
Kindergeldunschädlich ist das Entlassungsgeld eines Zivil- oder Grundwehrdienstleistenden, wenn dessen Dienst am 31. Dezember des Jahres endet und das Entlassungsgeld noch im Dezember ausgezahlt wird. In diesem Falle ist das Entlassungsgeld nicht bei den Einkünften und Bezügen des Sohnes im Folgejahr zu berücksichtigen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 15.7.2010, Az: III R 22/09; Abruf-Nr. 103773).
Wichtig: Anders sähe es aus, wenn der Sohn zum Beispiel zum 30. Juni des Jahres den Dienst beendet und sein Entlassungsgeld im Juni ausgezahlt bekommt. Da das Entlassungsgeld kindergeldrechtlich auf die Zeit nach dem Dienst entfällt, wäre es bei den Einkünften und Bezügen von Juni bis Dezember zu berücksichtigen. Das kann dazu führen, dass die Eltern für die Zeit von Juli bis Dezember kein Kindergeld mehr erhalten, weil die kindergeldschädliche Grenze überschritten wird. Das Entlassungsgeld kann also nach Ansicht des BFH nur zum Verlust des Kindergeldanspruchs für das Jahr führen, in dem es ausgezahlt wird.