01.10.2007 | Kindergeld
Nachzahlung von Insolvenzgeld für das Vorjahr
Zu den Einkünften und Bezügen eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung gehört auch ein an das Kind gezahltes Insolvenzgeld. Erhält das Kind das Insolvenzgeld für einem Zeitraum im Vorjahr nachgezahlt, zählt es kindergeldrechtlich im Jahr der Auszahlung zu den Einkünften und Bezügen des Kindes (Zuflussprinzip). Im Urteilsfall wurde das Insolvenzgeld für den Zeitraum September bis November im Januar des Folgejahrs ausgezahlt; es erhöhte daher die Einkünfte und Bezüge des Folgejahrs.
Beachten Sie: Die Entscheidung des Bundesfinanzhof kann sich positiv, aber auch negativ auswirken. Das Kind kann durch die Nachzahlung im Folgejahr über die kindergeldschädliche Grenze von derzeit 7.680 Euro rutschen. Ebenso ist es möglich, dass die Nichtberücksichtigung im Entstehungsjahr das Kindergeld für das eine Jahr „rettet“. (Urteil vom 15.3.2007, Az: III R 25/06)(Abruf-Nr. 072874)