22.02.2008 | Kindergeld
Negativer Kindergeldbescheid wegen Entfernungspauschale
Die Familienkassen versehen ablehnende Kindergeldbescheide jetzt mit einem Vorläufigkeitsvermerk, wenn das volljährige Kind die Einkommensgrenze nur wegen der gekürzten Entfernungspauschale überschreitet. Trägt der Kindergeldbescheid einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk, ist er in diesem Punkt offen. Ein Einspruch ist dann nicht erforderlich.
Unser Tipp: Die Vorläufigkeit bezieht sich nur auf die Entfernungspauschale. Sind Sie mit anderen Punkten nicht einverstanden, müssen Sie trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch einlegen. (Bundeszentralamt für Steuern, Schreiben vom 18.1.2008, Az: St II 2 – S 2471 – 313/2007)(Abruf-Nr. 080477)
Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 1 | ID 117625