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  • 01.01.2004 | Kindergeld

    Promotions-Arbeitsverhältnis als Berufsausbildung?

    Gilt ein Promotions-Arbeitsverhältnis als Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts? Diese Frage muss der Bundesfinanzhof (BFH) demnächst entscheiden. Zählt die Promotionszeit zur Berufsausbildung, werden die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis auf die kindergeldschädliche Einkommensgrenze angerechnet. Das kann dazu führen, dass Eltern nicht nur für die Promotionszeit kein Kindergeld bekommen, sondern auch für die Zeit vorher im Kalenderjahr, als das Kind noch studierte. Liegt keine Berufsausbildung vor, würden die Eltern auch dann kein Kindergeld erhalten, wenn die kindergeldschädliche Grenze nicht überschritten würde. Der BFH hat jetzt die Revision in einem Fall zugelassen, in dem die Einkünfte des Kindes aus dem Promotionsarbeitsverhältnis so hoch waren, dass der Lebensunterhalt sicher gestellt war.

    Unser Tipp: Haben Sie einen negativen Kindergeldbescheid erhalten, sollten Sie auf jeden Fall Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. (Beschluss vom 7.8.2003, Az: VIII B 263/02; Abruf-Nr.  032630 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2004 | Seite 3 | ID 96026