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  • 01.07.2007 | Kindergeld

    Prozesszinsen bei eingeklagtem Kindergeld

    Müssen Sie Ihr Kindergeld einklagen, haben Sie Anspruch auf Prozesszinsen von dem Tag an, an dem Sie Klage beim Finanzgericht einreichen. Die nur einjährige Verjährungsfrist (§  239 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Abgabenordnung) beginnt dabei erst nach Abschluss des Klageverfahrens. Eine vorläufige Auszahlung des Kindergelds durch die Familienkasse führt nur dazu, dass der Zinslauf kürzer wird und die Behörde Zinsen spart. Im Urteilsfall zahlte die Familienkasse einige Monate nachdem die Eltern Klage eingereicht hatten vorläufig Kindergeld an die Eltern. Als die Eltern dann das Verfahren tatsächlich vor dem Finanzgericht gewonnen hatten, wollte die Familienkasse keine Prozesszinsen zahlen. Sie berief sich auf die Verjährung, weil zwischen vorläufiger Auszahlung und Abschluss des Klageverfahrens mehr als ein Jahr vergangen war. Das sah der Bundesfinanzhof anders und gestand den Eltern für die Monate zwischen Klageerhebung und vorläufiger Auszahlung Prozesszinsen zu (Urteil vom 25.1.2007, Az: III R 85/06; Abruf-Nr 071291 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 1 | ID 111076