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  • 01.09.2003 | Kindergeld

    Sonderausgaben mindern Einkünfte und Bezüge

    Eltern erhalten für volljährige Kinder in Berufsausbildung Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht über 7.188 Euro (Grenzwert für 2003) liegen. Ginge es nach dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen, dürfte es künftig einfacher sein, den Grenzwert einzuhalten, der Kreis der Kindergeldberechtigten würde erweitert. Denn nach Ansicht des FG kommt es für die Frage, ob die für das Kindergeld schädliche Grenze überschritten ist, auf das zu versteuernde Einkommen des Kindes an. Das bedeutet, dass neben den Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen von den Einkünften (und Bezügen) abgezogen werden dürfen.

    Beachten Sie: Mit dieser Entscheidung weicht das FG von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Eine Überprüfung durch den BFH in der Revision (die das FG zugelassen hat) ist wahrscheinlich. Parallel dazu ist zu dieser Frage eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az: 2 BvR 167/02).

    Unser Tipp: Legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Kind die schädliche Grenze nur deshalb überschreitet, weil das Finanzamt nicht das zu versteuernde Einkommen zu Grunde legen will. Berufen Sie sich auf die Verfassungsbeschwerde und beantragen Sie Ruhen Ihres Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG. (Urteil vom 16.4.2003, Az: 7 K 723/98; Abruf-Nr.  031530 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 3 | ID 95961