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  • 26.06.2008 | Kindergeld

    Trotz Wartesemester bei der ZVS bewerben

    Reicht die Abiturnote für einen sofortigen Studienbeginn nicht aus und muss das Kind deshalb Wartesemester ansammeln, sollte es sich auch ohne Erfolgsaussichten bereits um den Studienplatz bewerben. Das gilt erst Recht, wenn die Studienplätze zum Teil auch per Losverfahren vergeben werden. Sonst verlieren die Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld. Hintergrund: Kann ein Kind seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen, können die Eltern trotzdem weiterhin Kindergeld erhalten. Das Kind muss aber nachweisen, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Dieses ernsthafte Bemühen hatte das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in der Vorinstanz angezweifelt (Ausgabe 5/2007, Seite 2), weil sich das Kind bei der „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen“ (ZVS) nur erkundigt hatte, wie es Wartesemester erwerben kann. Tatsächlich beworben hatte es sich aber nicht, weil die Wartezeit mit der Ausstellung des Abiturzeugnisses beginnt. Das Kind absolvierte daraufhin einen einjährigen Auslandsaufenthalt und bewarb sich erst danach um den Studienplatz. Weil es sich nicht konkret um einen Ausbildungsplatz beworben hatte, versagte das FG das Kindergeld für die Monate des Auslandsaufenthalts. Der Bundesfinanzhof hatte keine Bedenken gegen diese Entscheidung. 

    Unser Tipp: Kinder sollten alle Bewerbungsmöglichkeiten nutzen, um ihren Ausbildungswillen nachzuweisen. Müssen sehr viele Wartesemester angesammelt werden, kann es zudem sinnvoll sein, sich zwischenzeitlich für einen anderen Ausbildungsplatz zu bewerben. (Beschluss vom 24.1.2008, Az: III B 33/07)(Abruf-Nr. 081503

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 1 | ID 119981