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  • 01.08.2004 | Kindergeld

    Vollzeiterwerbstätigkeit neben dem Studium

    Die Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne umfasst alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Das gilt auch, wenn die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht in überwiegendem Umfang in Anspruch nimmt (zum Beispiel bei einer Erwerbstätigkeit neben Studium oder einem berufsbegleitenden Studium). Übt das Kind aber neben seiner "Ausbildung" eine Vollzeiterwerbstätigkeit aus, befindet es sich nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen nicht mehr in Berufsausbildung. Ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung bestätigt, bleibt abzuwarten. Das Verfahren trägt dort das Aktenzeichen VIII R 9/04.

    Wichtig: Mit Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit hätten die Eltern somit keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Gleichzeitig würden die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht auf die kindergeldschädliche Einkommensgrenze angerechnet werden.

    Unser Tipp: Bei Beginn bzw. Ende der Vollzeiterwerbstätigkeit während eines Kalenderjahres könnte somit unter Umständen zumindest für einige Monate das Kindergeld gerettet werden. (Urteil vom 29.10.2003, Az: 5 K 1444/02; Abruf-Nr.  041280 )

    Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 4 | ID 96143