29.06.2009 | Kindergeld
Wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen
Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, kann das Kindergeld an das unterhaltsberechtigte Kind abgezweigt werden (§ 74 Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Das gilt auch, wenn die Eltern Naturalunterhalt leisten. In dem vom Finanzgericht (FG) Sachsen entschiedenen Fall hatten die Eltern ihrem Sohn zwar Kost und Logis angeboten und Versicherungen zu seinen Gunsten abgeschlossen, ihn ansonsten aber finanziell nicht unterstützt. Der Naturalunterhalt erfülle aber - so das FG - nicht den gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Dieser sei bei einem volljährigen auswärts lebenden Kind regelmäßig durch eine Geldrente zu erbringen. Die Familienkasse hatte deshalb zurecht das Kindergeld an den Sohn gezahlt. (rechtskräftiges Urteil vom 10.12.2008, Az: 8 K 1772/07 Kg)(Abruf-Nr. 090946)