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    AA Arbeitsrecht aktiv

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    24.07.2009 | Kindergeld

    Zählkindervorteil durch Stiefkind - richtige Gestaltung wählen!

    Der Zählkindervorteil greift nur, wenn das Stiefkind zum Haushalt des Kindergeldberechtigten gehört. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Wie das Problem gelöst werden kann, zeigt das folgende Beispiel:  

    Eine Ehefrau erhält für ihre drei im Haushalt lebenden Kinder A, B und C Kindergeld. Ihr Ehemann hat zudem einen Sohn X aus einer früheren Beziehung. X lebt aber nicht im Haushalt des Ehepaars. Dennoch wollte die Ehefrau den Stiefsohn für das Kindergeld als Zählkind angerechnet bekommen. Geht nicht, entschied der BFH. Die Ehefrau bekommt für A und B jeweils monatlich 164 Euro Kindergeld und für C 170 Euro (3. Kind).  

     

    Unser Tipp: Stellt der Ehemann - mit Zustimmung der Ehefrau - einen Antrag auf Kindergeld für A, B und C, wird X für ihn zum Zählkind. Er erhält dann für A 164 Euro (2. Kind), für B 170 Euro (3. Kind) und für C 190 Euro (4. Kind). Das sind für das Ehepaar monatlich 26 Euro mehr Kindergeld.  

    (Beschluss vom 2.3.2009, Az: III B 4/07)(Abruf-Nr. 091771)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 1 | ID 128582

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