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  • 01.01.2004 | Kindergeld

    Zugesagte Ausbildung kann erst später beginnen

    Für volljährige Kinder bis 27 Jahre besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Kindergeld gibt es auch in Übergangsphasen von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Ist dem Kind bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt, kann es die Ausbildung aber aus organisatorischen Gründen erst später beginnen, erhalten Eltern auch über diese vier Monate hinaus Kindergeld, so der Bundesfinanzhof.

    Beachten Sie : Hat Ihr Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, erhalten Sie nur Kindergeld, wenn sich Ihr Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und für die angestrebte Ausbildung auch geeignet ist (zum Beispiel notwendige schulische Vorbildung). Im Zweifelsfall müssen Sie der Familienkasse Absagen präsentieren können, bei denen Ihr Kind die Anforderungen des Ausbildungsprofils erfüllt hatte. (Urteil vom 15.7.2003, Az: VIII R 77/00; Abruf-Nr.  032335 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2004 | Seite 4 | ID 96027